Satzungen des UYC-Traditionsverbandes

Der UYC-Traditionsverband gab sich bei seiner Gründung 1960/61 eigene Satzungen. Sie knüpfen bewusst an die ersten Statuten des Union Yacht-Clubs von 1886 an: Schon Baurat Rudolf Schlenk betonte in seinem Festvortrag 1961 ihre „große Ähnlichkeit“ mit den damaligen „Allgemeinen Bestimmungen“. Diese Seite stellt die bekannten Fassungen und Änderungen zusammen und gibt den Wortlaut der Gründungssatzungen wieder. Zu den Statuten des Gesamt-UYC von 1886 bis 1935 siehe Die Statuten 1886–1935.

Fassungen und Änderungen

JahrFassungInhaltQuelleText
1960/61Erste Satzungen des TraditionsverbandesEntwurf besprochen am 11.12.1960 im Haus von Baurat Schlenk; Vorstandssitzungen 10.1.1961 (Satzungsänderungen) und 27.4.1961 (Satzungsvorschlag); Satzungskorrekturen 23.11.1961. Das Innenministerium untersagte die Umbildung am 27.12.1961 nicht.Typoskript „Satzungen des Union Yacht Club – Traditionsverbandes“ (vier Seiten, mit handschriftlichen Korrekturen) im Archiv des VerbandesWortlaut vorhanden (unten)
1963„Kalenderreform“Vorstandssitzung 4.11.1963 auf Antrag Dr. Lerch: Die Präsidentschaft wechselt jährlich unter den UYC-Vereinen in der Reihenfolge ihrer Gründung (1964 Wörthersee, 1965 Attersee).Protokoll der VorstandssitzungBeschluss, kein eigener Satzungstext
1986Abdruck „für die neuen und jüngeren Segler“Im Jubiläumsbuch 1986 (Aichelburg) mit einem Vorwort von Ehrenpräsident Dr. Hermann Lerch abgedruckt; im Text gleich wie 1962, ergänzt um Mitgliederzahlen der Vereine.Aichelburg 1986Wortlaut vorhanden
1995/96Änderung der Funktionsperiode1995 Diskussion über eine Verlängerung der Präsidentschaft auf drei Jahre; Generalversammlung 23.11.1996 (Schloss Laxenburg): Statutenänderung zu Präsidentenübergang, Funktionsperiode, Delegierten und Gemeinnützigkeit.Protokolle 8.11.1995, 23.11.1996Wortlaut fehlt
1998NeufassungDie „etwas überarbeiteten Statuten“ wurden am Seglertag 14.3.1998 (Palais Schwarzenberg) einstimmig angenommen: dreijährige Präsidentschaft, Vizepräsident aus dem zuletzt präsidierenden Verein. Die Mitgliedsvereine sollten danach ihre eigenen Statuten anpassen.Protokolle 7.10.1997, 14.3.1998Wortlaut fehlt
2012–2019Geltende FassungDie Statuten wurden 2012 und 2016 an den Vorstand verschickt; 2016 lag im Archiv des Stammvereins nur der Abdruck von 1986 vor. 2019 nennt das Protokoll die „letzte Fassung von Dr. Arnold Richter“.Protokolle 1.9.2012, 25.11.2016, 9.11.2019; Schreiben 6.12.2016Wortlaut fehlt
2025/26ÜberarbeitungBeim Seglertag 27.11.2025 in Gmunden kündigte der UYC Traunsee als nächster präsidierender Verein eine Überarbeitung der Statuten an; außerdem wurde eine Flaggenordnung verteilt.Einladung zum Seglertag 27.11.2025in Arbeit

Wortlaut der Satzungen 1961/62

Text nach dem Typoskript im Verbandsarchiv und dem gleichlautenden Abdruck von 1986; Rechtschreibung angeglichen. Abweichungen siehe unten.

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen „Union Yacht Club – Traditionsverband“ (UYC-TV) und hat seinen Sitz in Wien.

§ 2 Zweck des Verbandes

Der Zweck des Verbandes ist die Förderung der segelsportlichen Bestrebungen seiner Mitgliedsvereine (MV) sowie die Pflege der Tradition und die Hochhaltung des Namens und der Flagge.

Der Zweck des UYC-TV soll erreicht werden:

  • durch gemeinsame Veranstaltungen gesellschaftlicher Art wie z. B. einen jährlichen UYC-Ball;
  • durch Ehrung von Mitgliedern, die irgendwelchen der zusammengefassten Clubs in einer geschlossenen Zeitfolge angehörten;
  • durch gemeinsame Herausgabe von Festschriften und dergleichen;
  • durch Schaffung einer einheitlichen Clubkleidung; durch Herausgabe von Mitgliederlisten und Erfolgslisten von Mitgliedern und Yachten;
  • durch Schaffung eines gemeinsamen Archivs und dergleichen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des UYC-TV sind derzeit in der Reihenfolge ihrer Gründung:

  • UYC Stammverein (21. 4. 1886)
  • UYC Wörthersee (14. 6. 1886)
  • UYC Attersee (10. 7. 1886)
  • UYC Traunsee (15. 8. 1888)
  • UYC Wolfgangsee (11. 4. 1901)
  • UYC Mondsee (20. 5. 1908)
  • UYC Mattsee (18. 3. 1925)
  • UYC Neusiedlersee (17. 1. 1927)
  • UYC Neufeldersee (16. 9. 1950)

Von anderen österreichischen Revieren kann je ein Segelclub über Ansuchen aufgenommen werden und führt dann den Namen „UYC …“.

§ 4 Flagge, Stander und Abzeichen

Der Verband führt die gleiche Flagge und hat das gleiche Emblem wie seine Mitgliedsvereine (MV). Stander und Flagge zeigen im weißen Feld ein blaues Kreuz. Auf dem Durchkreuzungspunkt der Balken liegt ein von einem weißen Querbalken durchzogener [roter] Schild, überhöht von einer Spangenkrone.

Der Juniorenstander zeigt nur das blaue Kreuz (ohne Wappen). Nimmt man die Breite der Kreuzbalken = 1 an, dann ist die Höhe der Flagge und des Standers = 6, die Länge der Flagge = 9, die Länge des Standers = 10, die Entfernung des senkrechten Kreuzbalkens vom Liek bei der Flagge = 3, bei den Standern des Präsidenten des TV und den Vorsitzenden der MV = 2,5, und bei den Standern der Mitglieder und Junioren = 2.

Beim Präsidentenstander ist der Ausschnitt rechtwinkelig. Bei den Vorsitzendenstandern ist der Abstand der Spitzen voneinander = 3 und der Ausschnitt durch gerade Verbindungslinien der oberen Spitze mit dem unteren Ende des Lieks und umgekehrt begrenzt.

Beim Wappen ist die Breite der beiden roten Felder = 0,5, des weißen Feldes = 0,4, des goldenen Randes = 0,1. Die Breite des Wappens selbst ist samt Rand = 1,5, seine Länge = 1,75, die Breite der Krone samt Perlen = 2, ihre Höhe (ohne Kreuz) = 1. Die Krone sitzt dicht auf dem Wappen, dessen äußerer oberer Rand in einer Linie mit dem oberen Rand des waagrechten Kreuzbalkens liegt, während der untere Rand des weißen Wappenfeldes in einer Linie mit dem unteren Rand des Kreuzbalkens liegt.

Das Clubemblem zeigt einen silbernen, aufrechten, unklaren Anker, umfasst von zwei goldenen Lorbeerzweigen und überhöht von einer goldenen, rotgefütterten Spangenkrone. Die Stiele der Lorbeerzweige kreuzen sich unter dem Anker und sind an dieser Stelle mit einem roten Band bedeckt, das die Buchstaben „UYC“ in Silber trägt. Das Clubemblem wird nur von den aktiven (ausübenden, ordentlichen) Mitgliedern getragen, und zwar:

  • a) auf den Kappen in Stickerei,
  • b) auf den schwarzen und goldenen Knöpfen der Clubkleidung in erhabener Prägung.

§ 5 Ehrenzeichen

Personen, die 25 Jahre in ununterbrochener Folge ausübendes (aktives, ordentliches) Mitglied von irgendeinem Mitgliedsverein waren, erhalten das Recht, als ehrendes Abzeichen eine goldene Umrandung des Clubemblems und den in Email nachgebildeten Clubstander, umrahmt von einem goldenen Lorbeerkranz, zu tragen. Nach 40-jähriger Mitgliedschaft wird der goldene Lorbeerkranz des Clubstanders mit Saphiren, nach 50-jähriger Mitgliedschaft mit Diamanten geschmückt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine

Die MV haben das Recht, je zwei aktive (ordentliche, ausübende) Mitglieder als Delegierte mit je einer Stimme in den Vorstand des UYC-TV zu entsenden. Diese Delegierten üben das Stimmrecht für ihren Verein in allen Sitzungen des Verbandes und im Seglertag aus. Ferner haben alle Mitglieder der MV das Recht, am Seglertag ohne Stimmrecht teilzunehmen. Die MV haben den vom Vorstand festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.

Die Delegierten bleiben so lange Mitglieder des Vorstandes, bis sie seitens ihres Clubs abberufen werden.

§ 7 Organe des UYC-TV

  1. Der Vorstand.
  2. Der Seglertag.
  3. Die Kassenprüfer.
  4. Das Schiedsgericht.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und den Delegierten der MV. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und gegebenenfalls einem Ehrenpräsidenten. Der Präsident des TV ist der jeweilige Vorsitzende eines MV, und zwar in der Reihenfolge der Gründungsjahre. Der Vizepräsident ist der jeweils scheidende Präsident. Die Delegierten wählen aus ihrer Mitte die Funktionäre, und zwar Schriftführer und Kassier. Der Vorstand wird nach außen durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten vertreten. Schriftstücke, die den UYC-TV verpflichten, müssen vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten sowie vom Schriftführer gezeichnet werden.

Aufgaben des Vorstandes:

  • a) Erledigung der laufenden Geschäfte und Vollziehung der Beschlüsse der Seglertage;
  • b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  • c) Vorbereitung, Einberufung und Festlegung der Tagesordnung der Seglertage;
  • d) Wahl des Schriftführers und Kassiers;
  • e) Beschließung einer Geschäftsordnung im Rahmen dieser Satzungen;
  • f) Aufnahme neuer MV;
  • g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzungen;
  • h) Auflösung des Verbandes.

Die Abstimmung erfolgt über die Punkte a bis e mit einfacher Stimmenmehrheit, für die Punkte f bis h mit Vier-Fünftel-Mehrheit. Bei Abstimmung über die Punkte f bis h müssen mindestens zwei Drittel der MV anwesend sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung von der Sitzung verständigt wurden und mindestens die Hälfte der MV vertreten ist, wobei jeder Delegierte außer seiner eigenen Stimme nur noch eine weitere vertreten darf.

§ 9 Der Seglertag

Der Seglertag muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden (mindestens 14 Tage vorher). Dem Seglertag obliegt: Ehrung von Mitgliedern der MV für langjährige Mitgliedschaft oder besondere Verdienste; gegebenenfalls Wahl eines Ehrenpräsidenten; Wahl zweier Kassenprüfer aus den Mitgliederkreisen der MV, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Funktionsdauer jeweils eines Jahres.

Der Seglertag ist beschlussfähig, wenn mindestens der beschlussfähige Vorstand anwesend ist, und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Schiedsgericht

Streitigkeiten aus dem Verhältnis des UYC-TV zu seinen MV entscheidet inappellabel ein Schiedsgericht, in das der Vorstand des UYC-TV einen Schiedsrichter sowie die betroffenen MV einen weiteren entsenden. Die beiden Schiedsrichter wählen einen dritten als Obmann, der nicht einer der betroffenen Parteien angehört. Alle Schiedsrichter müssen MV angehören.

§ 11 Auflösung

Im Fall einer freiwilligen Auflösung beschließt der Vorstand die Verwertung des Verbandsvermögens und seine Aufteilung auf die MV. Durch die Auflösung des UYC-TV bleibt der Bestand der MV unberührt.

Unterschiede zwischen Typoskript 1962 und Abdruck 1986

  • Das Typoskript beschreibt den Schild ausdrücklich als „roten“ Schild mit weißem Querbalken; der Abdruck 1986 lässt das Wort „rot“ weg.
  • Der Abdruck 1986 ergänzt bei den Mitgliedsvereinen Mitgliederzahlen (beitragende und Jugendmitglieder) aus dem Jahr 1986.
  • Das Typoskript enthält handschriftliche Korrekturen, u. a. in § 8 („Präsidium“) und einen nicht sicher lesbaren handschriftlichen Zusatz zu § 10.
  • Ansonsten stimmen die Texte überein; die Satzungen galten also von 1961/62 bis zur Neufassung 1996/98 im Wesentlichen unverändert.

Was noch fehlt

Der Wortlaut der Neufassungen von 1996/98, die „letzte Fassung von Dr. Arnold Richter“ und die derzeit geltende Fassung liegen dem Stammverein nicht vor. Wer eine dieser Fassungen besitzt, wird gebeten, sie an obmann@uyc-stammverein.at zu schicken.

Stand: November 2026. Quellen: Schriftstücke des UYC-Traditionsverbandes 1960–2025; Aichelburg, 100 Jahre Union Yacht Club (1986); Jahrbuch „75 Jahre Union Yacht Club“ (1963). Zur Geschichte des Verbandes siehe Geschichte des UYC-Traditionsverbandes.

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