Geschäftsordnung des UYC Stammverein

Stand: März 2023

Die Kategorien „Beitragendes Mitglied“ und „Anschlussmitglied“ kommen für neue Mitglieder nicht mehr zur Anwendung.

„Anschlussmitglieder“ können auf eigenen Wunsch durch schriftliche Bekanntgabe an den Ausschuss in die Kategorie „ordentliche Mitglieder“ wechseln.

Bei der Aufnahme von Gastmitgliedern zu ordentlichen Mitgliedern kommt die Aufnahmegebühr in der Höhe zur Anwendung, die zum Zeitpunkt der Aufnahme als Gastmitglied gültig war.

Die Aufnahmegebühr ist mit der Ballotage in voller Höhe fällig. Sie kann auf Wunsch auch als (jeweils gültiger) doppelter Mitgliedsbeitrag während der ersten fünf auf die Ballotage folgenden Jahre entrichtet werden.

Die Aufnahme von Jugendmitgliedern erfolgt durch den Ausschuss. Der Antrag auf Aufnahme muss in schriftlicher Form vorliegen und von einem Erziehungsberechtigten unterfertigt sein. Der Beschuss über die Aufnahme erfolgt im Ausschuss mit einfacher Mehrheit.

Es ist auch unser Ziel, neue Mitglieder zu gewinnen – insbesondere die Lebens-partner*innen von aktiven Mitgliedern.

Im ersten Jahr der Besuche im Club sind keine Gebühren vorgesehen. Es wird auch die Limitierung der Anzahl der Besuche im Club für Partner von aktiven Mitgliedern ausgesetzt.

Ab dem zweiten Jahr ist eine Gastmitgliedschaft (im Sinne des §8 der gültigen Statuten) vorgesehen.

Ein Mitglied des Ausschusses wird mit der Aufgabe betraut, das Gastmitglied mit den Usancen im Club vertraut zu machen, um eine Aufnahme in die Clubgemeinschaft sicherzustellen.

Ein Gastmitglied hat das Recht die Clubanlagen zu benützen, von der Mitnahme von Gästen ist während der Gastmitgliedschaft abzusehen.

Zu §9 Yachtregister

Veränderungen in der Yachtliste (An- und Verkauf von Booten) sind, den Oberbootsmann binnen Monatsfrist anzuzeigen.

Veränderungen in der Yachtliste (An- und Verkauf von Booten) sind, dem Oberbootsmann binnen Monatsfrist anzuzeigen.

Mitglieder, deren Hauptwohnsitz sich im Ausland befindet, können beim Ausschuss um ihre Beurlaubung ansuchen. Der Ausschuss kann dann eine Reduktion des Mitgliedsbeitrages beschließen. Die Beurlaubung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass das Mitglied die Clubanlagen nicht während der gesamten Saison, sondern nur bei allfälligen Besuchen in Wien nützen kann.

Falls erforderlich, kann für eine Ausschussfunktion ein Stellvertreter aus dem Kreis der Ausschussmitglieder bestimmt werden. Der Ausschuss kann aus dem Kreis seiner Mitglieder Personen in den Vorstand des Landessegelverbandes und andere Körperschaften, die für die Belange des Clubs von Bedeutung sind, entsenden.

Der Ausschuss kann einzelne Agenden an Unterausschüsse (mit mindestens drei Ausschussmitgliedern) zur Beratung und Vorbereitung der Beschlussfassung überweisen.