Statuten sind trockene Texte – und doch erzählen sie viel über einen Verein: wer dazugehören durfte, wer entschied, wie man miteinander umging und wie sich die Gewichte zwischen Wien und den Seen verschoben. Zwischen 1886 und 1935 gab sich der Union-Yacht-Club fünf grundlegend verschiedene Verfassungen. Dieser Beitrag verfolgt ihre Entwicklung anhand der gedruckten Statuten und der Genehmigungsakten der Vereinsbehörde.
Die Originale – Statuten von 1886, 1898, 1902, 1906, 1913, 1921, 1927 und 1935 sowie die Behördenakten – sind im digitalen Archiv des UYC Attersee einsehbar; Kopien liegen im Vereinsarchiv des Stammvereins.
| Fassung | Beschluss und Genehmigung | Kern |
|---|---|---|
| 1886 | Eingereicht von Edward Drory, Prof. Dr. Gustav Lott und Constantin Frh. v. Popp; bescheinigt vom Ministerium des Innern am 12. April 1886 (Zl. 5945) | Ein einziger Verein, der „in den Stammverein und die Zweigvereine zerfällt“; der Stammverein führt das Ganze |
| 1898 | Erlass des Ministeriums des Innern vom 6. Dezember 1898 | Grundaufbau bleibt; Jahres- statt Monatsbeitrag, Junioren, mehr Befugnisse für den Zentralausschuss |
| 1902 | Außerordentliche Generalversammlung des Stammvereins am 24. April 1902; Ministerium des Innern, 2. Juli 1902 (Z. 26.294) | Dachverband mit Normalstatut für alle Vereine; Kongress mit Kurien; Vetorecht des Stammvereins |
| 1906/1913 | Kongresse vom 6. Mai 1905, 24. April 1906, 22. Mai 1907 und 17. Jänner 1913; bescheinigt am 15. März 1913 | Flagge mit Krone, Titel „k.k.“, Obmänner der Zweigvereine im Zentralausschuss, neue Aufnahmeregeln |
| 1921 | Kongress vom 13. Februar 1921; Wiener Magistrat als Landesbehörde | Einheitsclub mit Seglertag; der Stammverein verliert seine Sonderstellung |
| 1927 | Seglertage 1922 und 1926; Neudruck im März 1927 | Neue Jugendbestimmungen nach dem Vorbild des Deutschen Seglerverbands |
| 1935 | Sicherheitsdirektor des Bundes | Präsident und zwei Vizepräsidenten; Vertreter nach Mitgliederzahl; Aufnahme durch den Vorstand |
Die ersten Statuten vom April 1886 umfassen acht Druckseiten und 40 Paragraphen. Sie beschreiben einen einzigen Verein mit „Centralsitz in Wien“, der „in den Stammverein und die Zweigvereine“ zerfällt; beide stehen „als Teile eines Ganzen in inniger Verbindung“. Der Zweck war doppelt: „den Segelsport zu pflegen und zu fördern, sowie das Interesse für das Seewesen durch Bildung von Zweigvereinen an den Gewässern der Monarchie zu heben“. Die Union war also von Anfang an als Netz über die ganze Monarchie gedacht.
Flagge. Die Clubflagge war weiß mit blauem Kreuz. Im inneren oberen Feld standen die Heimatfarben rot-weiß-rot-grün, im äußeren die blauen Initialen U.Y.C., im inneren unteren Feld ein blauer Anker. Die Zweigvereine setzten zwei Buchstaben für ihren Sitz hinzu.
Mitglieder. Es gab aktive, unterstützende und Ehrenmitglieder. Stimmrecht und Anteil am Vereinsvermögen hatten nur die Aktiven. Sie zahlten eine Eintrittsgebühr und einen Monatsbeitrag; Unterstützende mindestens fünf Gulden im Jahr. Wer aktiv werden wollte, musste 18 Jahre alt sein und schwimmen können. Zwei Mitglieder schlugen ihn vor, nach 14 Tagen stimmte die Clubversammlung ab – offen und einstimmig.
Ausschuss. Den Verein leiteten der Vorstand, sein Stellvertreter, Schriftführer, Cassier, zwei Ausschussmitglieder und der Oberbootsmann. Diesen wählten nicht die Mitglieder, sondern „die Bootsmänner aus ihrer Mitte“. Der Oberbootsmann war für Boote und Material verantwortlich, gab Segel- und Schiffskundeunterricht und leitete Stapellauf und Überwinterung. Alle Funktionäre mussten in Wien oder Umgebung wohnen.
Vereinsleben. Zweimal im Jahr fand eine Generalversammlung statt: im Frühjahr mit Jahresbericht, Wahlen und Regattaprogramm, im Herbst mit Beiträgen, Voranschlag und dem Bericht des Oberbootsmanns über die Saison. Dazu kam ein wöchentlicher Jour fix, im Winter mit Vorträgen „über die Theorie des Segelns, Schiffbau und Schiffahrtskunde“. Ein Satz fällt besonders auf:
„In allen Versammlungen sind Discussionen über Religion und Politik unstatthaft.“ (§ 28)
Disziplin. Ausgeschlossen werden konnte, wer sich „unehrenhaft“ betrug, gegen die Statuten verstieß oder sich „grober Fahrlässigkeit, unüberlegten Unternehmungen zu Wasser, uncollegialen Benehmens und Insubordination“ schuldig machte. Streit schlichtete ein Schiedsgericht. Jedes Mitglied haftete für Schäden am Vereinseigentum; über die Höhe entschied der Oberbootsmann.
Zweigvereine. Sie galten nur, wenn der Central-Ausschuss sie anerkannte, und waren an dieselben Statuten gebunden. Sie entsandten je einen Delegierten nach Wien, mit einer Stimme je 20 aktive Mitglieder – stimmberechtigt aber nur „in Sachen der Zweigvereine“. Sie zahlten einen Gulden je aktives Mitglied und schickten Mitgliederlisten und Auszüge aus ihren Logbüchern ein. Der Central-Ausschuss bestand aus dem Ausschuss des Stammvereins und diesen Delegierten; sein Büro bildeten die Funktionäre des Stammvereins.
Auflösung. Ein verbleibendes Vermögen sollte „einem Vereine zur Unterstützung Schiffbrüchiger“ zufallen. Und: „Im Falle der Auflösung des Stammvereines hört der Bestand des Union-Yacht-Club auf.“ Dieser Satz blieb bis 1921 in jeder Fassung stehen.
Die Fassung vom Juni 1886 stimmt inhaltlich mit der vom April überein; sie trägt den behördlichen Bestätigungsvermerk.
Schon im Dezember 1886 und 1888 wurden einzelne Bestimmungen geändert. Die Fassung, die das Ministerium des Innern am 6. Dezember 1898 zur Kenntnis nahm, behält den Aufbau von 1886 bei, bringt aber eine Reihe von Neuerungen:
Um 1900 wuchsen die Zweigvereine schneller als der Stammverein; der Attersee hatte bald mehr Mitglieder als der Wiener Verein. Die Bevormundung durch Wien – Delegierte, die nur in eigenen Angelegenheiten mitstimmen durften – war nicht mehr haltbar. Die außerordentliche Generalversammlung des Stammvereins beschloss am 24. April 1902 eine völlig neue Ordnung, die das Ministerium am 2. Juli 1902 als „Umbildung des Union-Yacht-Club“ zur Kenntnis nahm.
Die neuen Statuten in 22 Artikeln machten den UYC zu einem Dachverband aus dem „Stammverein“ in Wien und den Zweigvereinen – damals Wörthersee, Attersee, Traunsee und Wolfgangsee. Von jedem Binnensee durfte nur ein Verein aufgenommen werden. Sein Zweck lautete nun, „einheitliche Bestimmungen für den Segelsport auf den österreichischen Binnenwässern festzustellen“ und „ein Bindeglied“ für die Mitglieder zu sein. Die Flagge wurde vereinfacht: ein aufrechtes blaues Kreuz in weißem Feld.
Daneben trat ein Normalstatut, das für jeden Verein der Union gleich lautete – auch für den Stammverein. Seit 1902 ist der Stammverein damit rechtlich ein eigener Verein. Wer in einen Verein aufgenommen wurde, war automatisch Mitglied des UYC.
Organe des Gesamtclubs waren die Clubleitung, der Zentral-Ausschuss und der Kongress aller aktiven Mitglieder. Der Kongress trat nur im Winter zusammen und war allein für Statutenänderungen, die Aufnahme oder Ausscheidung von Zweigvereinen und die Auflösung zuständig. Abgestimmt wurde nach Kurien: Die Mitglieder jedes Vereins bildeten eine Kurie mit einer Stimme.
Die Vorrangstellung des Stammvereins blieb trotzdem erhalten, nur in neuer Form:
Der Zentral-Ausschuss wählte den Ehrencommodore, setzte die Beiträge und die Segelordnung fest und gab bei jeder Aufnahme eines aktiven Mitglieds sein Votum ab. Der Paragraph über Religion und Politik findet sich ab 1902 nicht mehr.
Ein „Erster Nachtrag“ vom Mai 1906, unterzeichnet von Präsident Prof. Dr. Gustav Lott, fasste die Beschlüsse der Kongresse von 1905 und 1906 zusammen. Mit allerhöchster Entschließung vom 24. August 1905 durfte der Club einen rot-weiß-roten Schild „überhöht von einer Spangenkrone (wie er in der Kriegs- und Handelsflagge erscheint)“ auf den Kreuzungspunkt seiner Flagge setzen. Die eigene Clubleitung entfiel; dem Zentralausschuss gehörten nun neben den Funktionären des Stammvereins und den Delegierten auch die Obmänner der Zweigvereine an. Für eine gültige Kurienstimme genügte ein Drittel statt der Hälfte der Mitglieder.
Die Ausgabe von 1913 – inzwischen hieß der Club nach der Entschließung vom 3. August 1911 „kaiserlich königlicher Union-Yacht-Club“ – zeigt das Normalstatut in ausgereifter Form. Der Zweck jedes Vereins wird praktisch: Einrichtungen für die Mitglieder schaffen, Regatten abhalten und Preise aussetzen, „mustergiltige Segelboote“ ankaufen oder bauen lassen, Unterstützung und geselligen Verkehr fördern. Weitere Neuerungen:
Wie die Klubkleidung aussah, zeigt ein Akt von 1917: Der Club legte der Behörde aquarellierte Entwürfe seiner Uniform vor, darunter das „Festkleid“: dunkelblaue Jacke mit doppelter Knopfreihe, dazu Mütze. Der Briefkopf nennt als Adresse „Kaiserl. Königl. Union-Yacht-Club, Wien I, Minoritenplatz 5“.
Nach dem Ende der Monarchie brauchte der Club eine neue Verfassung. Der Kongress beschloss am 13. Februar 1921 „Satzungen“, die der Wiener Magistrat als politische Landesbehörde nicht untersagte. Sie sind der tiefste Einschnitt in der Geschichte des Stammvereins: Das Wort „Stammverein“ kommt in ihnen nicht mehr vor. Es gibt nur noch den Union-Yacht-Club und seine Zweigvereine; Mitglied wird man über einen Zweigverein, und der Austritt aus dem UYC „erfolgt durch den Austritt aus den Zweigvereinen“.
Der Zweck wurde neu gefasst: einheitliche Wettsegel-, Bau- und Vermessungsbestimmungen für Rennboote, die Pflege des Segelsports und des geselligen Verkehrs sowie die Gründung von Zweigvereinen. Ausdrücklich genannt sind nun das Wander- und Geschwadersegeln, das Jugendsegeln und der Motorbetrieb, soweit er dem Segeln dient – Hilfsmotor, Schlepp-, Nachrichten-, Rettungs- und Aufsichtsdienst.
Im März 1927 ließ der Vorstand Satzungen, Normalstatut, Jugendbestimmungen und Segelordnung gemeinsam als Heft „Die Gesetze des Union-Yacht-Clubs“ drucken; das Vorwort unterzeichnete Präsident Hans von Frisch. Die Seglertage 1922 und 1926 hatten die Satzungen von 1921 nur in Einzelheiten geändert. Ganz neu gefasst waren die Bestimmungen über die Jugend, weil die bisherigen „mit den Vorschriften des Deutschen Seglerverbandes nicht im Einklang“ standen. Seit dem Beitritt zum Verband 1920 galten dessen Yachtgebräuche und Wettsegelbestimmungen; die Segelordnung des UYC war nur noch eine Ergänzung.
Das Normalstatut von 1927 nennt als Vereinszweck nun auch, „seglerischen Nachwuchs heranzubilden“ und die Geselligkeit „nach Maßgabe der im § 16 der Gewerbeordnung angeführten Gewerbeberechtigungen“ zu pflegen – die rechtliche Grundlage für den Clubbetrieb. Der Ausschuss hat drei bis sechs weitere Mitglieder.
Die Jugendabteilungen nahmen junge Leute „vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 19. Lebensjahre“ auf, mit schriftlicher Zustimmung des Vaters oder Vormunds; Schüler konnten bis zum Ende der Mittelschule bleiben. Ziel war die „Heranbildung eines tüchtigen seglerischen Nachwuchses“ und die Erziehung „zu Selbständigkeit, Disziplin und sportlicher Kameradschaft“. Die Ausbildung umfasste Schwimmen, Turnen, Rudern und Paddeln, Bootsbehandlung und Segeln, dazu Theorie, Wasserverkehrsrecht, Verhalten im Boot und Samariterdienst. Die Jugendlichen führten einen eigenen Stander. Nach diesen Bestimmungen gründete der Stammverein Anfang 1928 seine Jugendabteilung.
Die letzte Fassung genehmigte 1935 der Sicherheitsdirektor des Bundes – die Vereinsbehörde des Ständestaats. Sie hält am Aufbau von 1921 fest, verschiebt aber die Gewichte:
Nach dem „Anschluss“ wurden die Zweigvereine als Zweigabteilungen dem Yacht-Club von Deutschland eingegliedert. Am 31. März 1941 teilte Vereinsführer Rudolf Walker dem Reichsstatthalter mit, der 1886 gegründete Union Yacht Club sei zu streichen; der Stammverein bestehe als „Zweigabteilung Union Yacht Club Wien“ weiter. Am 3. April 1941 leitete die Behörde die Löschung ein. Dass der Stammverein seit 1902 rechtlich ein eigener Verein war, erleichterte nach 1945 die unmittelbare Fortführung.
Keine Bestimmung wurde so oft geändert wie die über die Aufnahme. An ihr lässt sich ablesen, wie exklusiv der Club sein wollte:
| Fassung | Wer entschied | Wie |
|---|---|---|
| 1886 | Clubversammlung | Zwei Proponenten; offene Abstimmung nach 14 Tagen; Einstimmigkeit |
| 1898 | Clubversammlung | Wie 1886; Name 8 Tage vorher an alle Aktiven |
| 1902 | Verein und Zentral-Ausschuss | Zwei Proponenten, die den Bewerber persönlich kennen; abgelehnt, wenn der Zentral-Ausschuss oder ein einziges aktives Mitglied widerspricht |
| 1913 | Verein und Zentralausschuss | Geheime Abstimmung; abgelehnt bei mindestens einem Fünftel der abgegebenen Stimmen, sofern das mindestens ein Zehntel der Mitglieder sind |
| 1921/1927 | Zweigverein, Vorstand des UYC | Wie 1913; Mitwirkung des Vorstands und eines Aufnahmeausschusses |
| 1935 | Vorstand des UYC | Einzelabstimmung über jeden Bewerber mit Zweidrittelmehrheit |
Durch alle Fassungen zieht sich der Satz, dass ein Grund der Ablehnung nicht angegeben werden muss. Welche ungeschriebenen „Grundsätze für die Mitgliederaufnahme“ dahinter standen, von denen Viktor Thausing 1936 sprach, verraten die Statuten nicht – diese Frage ist auf der Seite Offene Fragen festgehalten. Bemerkenswert ist auch, was fehlt: Frauen werden in keiner Fassung erwähnt. 1898 sprachen die Junioren-Bestimmungen ausdrücklich von „jungen Männern“; ab 1913 heißt es neutral „Personen“.
Bei allen Umbrüchen blieben einige Grundsätze über fünf Jahrzehnte unverändert: Mitglied konnte nur werden, wer schwimmen konnte. Zwei Proponenten bürgten für jeden Neuen. Streitigkeiten wurden unter Ausschluss der Gerichte von einem Schiedsgericht aus Mitgliedern entschieden. Und ein Verein, der „die Ehre der Flagge nicht wahrt“, konnte aus der Union ausgeschieden werden – die Flagge war von 1886 an das sichtbare Zeichen der Zusammengehörigkeit.
Die heutigen Statuten des Union Yacht Club Stammverein stehen unter dem Menüpunkt Statuten.
Stand: Oktober 2026. Grundlage: die gedruckten Statuten 1886–1935 und die Genehmigungsakten 1886–1941 aus dem Archiv des UYC Attersee. Zitate folgen den Originalen; Abweichungen in der Schreibweise sind beibehalten. Zusammengestellt von Mag. Michael Steiner für den Union Yacht Club Stammverein.